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   BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17   

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BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17 (https://dejure.org/2020,1782)
BPatG, Entscheidung vom 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17 (https://dejure.org/2020,1782)
BPatG, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 25 W (pat) 89/17 (https://dejure.org/2020,1782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij (Bildzeichen in kyrillischer Schrift)" - teilweises Freihaltungsbedürfnis - keine Täuschungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Vielmehr ist ein derartiger beschreibender Charakter in gleicher Weise rechtlich relevant, wenn er nur von den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird (EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; EuGH GRUR Int. 2003, 243 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. § 8 Rn. 514, 518 m. w. N.).

    Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 - Paletas; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

  • BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 569/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Endo Aktiv/ENDO-Klinik" - Gewährung der

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 - Paletas; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Auch die Waren der Klasse 32 "alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" eignen sich für die Herstellung von Speiseeis bzw. sind übliche Zutaten hierfür (wegen der Eignung und des Angebots der genannten Waren zur Herstellung von Speiseeis wird auf die Anlagen 4 bis 8 des Senatshinweises vom 29. Juni 2019 Bezug genommen (Bl. 56 ff d.A.); vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 14. Mai 2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin, 25 W (pat) 569/17 - Paletas, und 25 W (pat) 615/17 - Paletas Berlin; die Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Eine Marke ist auf Antrag und nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG - im Rahmen der gestellten Anträge - nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt - dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH ausgelegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 9 ff, Rn. 12 ff, insbesondere Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten, mit zahlreichen Nachweisen) - als auch bezogen auf den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung vom 13. September 2017 (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG, gemäß der bis 14. Januar 2019 geltenden Fassung, § 158 Abs. 8 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.
  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Vielmehr ist ein derartiger beschreibender Charakter in gleicher Weise rechtlich relevant, wenn er nur von den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird (EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; EuGH GRUR Int. 2003, 243 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. § 8 Rn. 514, 518 m. w. N.).
  • BPatG, 06.04.2016 - 28 W (pat) 27/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "PLOMBIR" -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Sowohl diejenigen Verkehrskreise, die aufgrund des gewerblichen Handels mit Lebensmitteln aus dem postsowjetischen Raum mit entsprechenden russischen Produktbezeichnungen vertraut sind, als auch die zahlreichen im Inland vorhandenen Endverbraucher, die als Aussiedler und Einwanderer aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion oder aufgrund der russischen Sprachkenntnisse aus dem Schulunterricht in der ehemaligen DDR mit der russischen Sprache vertraut sind, können die kyrillische Schrift lesen und kennen die Bedeutung des Wortes "Plombir" (vgl. auch die nicht rechtskräftige Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. April 2016, 28 W (pat) 27/13 - Plombir, sowie für das Verständnis der Verbraucher in der Europäischen Union die Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 13. Dezember 2018, Az. T 830/16 - Plombir).
  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Sowohl diejenigen Verkehrskreise, die aufgrund des gewerblichen Handels mit Lebensmitteln aus dem postsowjetischen Raum mit entsprechenden russischen Produktbezeichnungen vertraut sind, als auch die zahlreichen im Inland vorhandenen Endverbraucher, die als Aussiedler und Einwanderer aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion oder aufgrund der russischen Sprachkenntnisse aus dem Schulunterricht in der ehemaligen DDR mit der russischen Sprache vertraut sind, können die kyrillische Schrift lesen und kennen die Bedeutung des Wortes "Plombir" (vgl. auch die nicht rechtskräftige Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. April 2016, 28 W (pat) 27/13 - Plombir, sowie für das Verständnis der Verbraucher in der Europäischen Union die Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 13. Dezember 2018, Az. T 830/16 - Plombir).
  • BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 "SPA"; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 76/17

    Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildkombination "Paletas Berlin";

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Auch die Waren der Klasse 32 "alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" eignen sich für die Herstellung von Speiseeis bzw. sind übliche Zutaten hierfür (wegen der Eignung und des Angebots der genannten Waren zur Herstellung von Speiseeis wird auf die Anlagen 4 bis 8 des Senatshinweises vom 29. Juni 2019 Bezug genommen (Bl. 56 ff d.A.); vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 14. Mai 2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin, 25 W (pat) 569/17 - Paletas, und 25 W (pat) 615/17 - Paletas Berlin; die Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 18.10.2018 - 25 W (pat) 10/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sallaki" -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 - PRANAHAUS; vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 - Paletas; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 12.12.2006 - 24 W (pat) 51/05
    Auszug aus BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17
    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 "SPA"; 24 W (pat) 51/05 - UMAMI).
  • BPatG, 14.05.2019 - 25 W (pat) 615/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Paletas Berlin" - Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 25.08.2022 - 30 W (pat) 505/20
    Überdies handelt es bei der Frage, ob das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht obliegt (BPatG, Beschl. v. 22.01.2020, 25 W (pat) 89/17, ).
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